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Vorwurf der Korruption - Ärzten/Ärztinnen und Apothekern/Apothekerinnen drohen Strafverfahren PDF Drucken E-Mail
Thursday, 24. June 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Vorwurf der Korruption

Ärzten/Ärztinnen und Apothekern/Apothekerinnen drohen Strafverfahren




Ärzte, Ärztinnen und sonstige Leistungserbringer im Gesundheitswesen drohen Strafverfahren und sogar die Anklage nach dem Korruptionsstrafrecht, wenn Sie als Vertragspartner der gesetzlichen Krankenversicherungen Straftaten begehen.



Im Einzelnen:


Niedergelassene Ärzte werden von pharmazeutischen Unternehmen, Apothekern, Sanitätshäusern und sonstigen Leistungserbringern im Gesundheitswesen umworben, weil diese Unternehmen von den Verschreibungen der Ärzte abhängig sind. Jetzt hat erstmals ein Oberlandesgericht entschieden, dass sich Ärzte und die mit ihnen zusammenarbeitenden Leistungserbringer strafbar machen können, wenn auf Seiten der Ärzte Zuwendungen entgegen genommen werden und auf Seiten der Leistungserbringer Zuwendungen an Ärzte gegeben werden.

Nach Auffassung des OLG Braunschweig sollen Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen nach Korruptionsstrafrecht angeklagt werden können. Niedergelassene Vertragsärzte und sonstige Leistungserbringer, die Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen sind, weil sie Leistungen mit diesen abrechnen, sind betroffen. Bisher war die Rechtslage so, dass wenn in Abrechnungsfragen Unregelmäßigkeiten oder Straftaten durch solche Leistungserbringer begangen wurden, allenfalls die Straftatbestände Betrug oder Untreue verfolgt und ggf. angeklagt wurden. Nach der vom OLG Braunschweig dargestellten Rechtsauffassung droht nunmehr bei Gewährung oder Empfang von Zuwendungen auch die Anklage nach Korruptionsstrafrecht.



Wo liegt die Grenze des Erlaubten?


Nach der Entscheidung des OLG Braunschweig sind Staatsanwälte nicht nur in Niedersachsen entschlossen, möglichst schnell einen Fall vor den Bundesgerichtshof zu bringen. In der Vergangenheit wurde vor keinem anderen oberen Gericht in Deutschland eine Entscheidung über diese Rechtsfrage gefällt.

Wie das Urteil des BGH ausfallen könnte, lässt sich anhand dessen erahnen, was einer der dortigen Richter, Herr Thomas Fischer, in einem führenden Strafrechtskommentar schreibt: „Einladungen zu Spaßtagungen für Ärzte und Ihre Ehefrauen“ oder „Honorare für erkennbar wertlose Studien“ reiht Fischer als Musterbeispiele für „Schmiergeld“ ein und somit als Musterbeispiele für die Realisierung des Korruptionstatbestandes nach § 299 StGB Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.


Wo konkret die Grenze des Erlaubten liegt, ist völlig ungeklärt.


Maßgeblich für die Entscheidung des OLG war die Erwägung, dass Kassenärzte eine Schlüsselposition bei der Arzneimittelversorgung und bei der Arzneimittelverordnung einnehmen. Wegen diese Schlüsselposition seien Kassenärzte Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Verordnungen von Arzneien, Heil- und Hilfsmittel, die durch Kassenärzte veranlasst werden, bezahlen.


Im aktuellen Fall, der der Entscheidung des OLG Braunschweig zugrunde lag, hatte ein Apotheker einem Arzt den Umbau seiner nahegelegenen Praxisräume finanziert und ihm monatliche Zuschüsse zu dessen Mietkosten gezahlt. Als der Apotheker diese Ausgaben beim Finanzamt als Betriebsausgaben geltend machen wollte, schaltete das Finanzamt die Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft ging dann davon aus, dass der Arzt den Apotheker bei der Verschreibung teurer Krebs-Medikamente (Zytostatika) bevorzugt haben soll.


Die Anklage scheiterte zwar zunächst, weil dem OLG Braunschweig die Beweismittel nicht ausreichen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch schon angekündigt weitere Ermittlungen führen zu wollen.


Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es für Vertragspartner der gesetzlichen Krankenversicherungen immer schwieriger wird, Kooperationsmodelle und Strukturen der Zusammenarbeit zu entwickeln ohne auch die strafrechtliche Relevanz ihrer Vorhaben mit zu beurteilen.


Ähnliche Ankündigungen sind aus Hannover und Traunstein zu hören.



Quelle:
   
FAZ v. 23.04.2010
OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.02010, Az.: Ws 17/10

 



ra_messner  MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz

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