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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Umgang und zur Hinweispflicht bei Medikamenten mit Suchtrisiko auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig
Umgang und Hinweispflicht zu Medikamenten mit Suchtrisiko
Bei der
Verschreibung von Schmerzmitteln ist Vorsicht geboten. Für den Arzt
besteht die Gefahr, bei Unterstützung der Sucht durch seine
Medikamentenverordnung, vom Patienten in die Haftung genommen zu werden.
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 18.10.2007 (Az.: 5 U 1523/06) hilfreiche Tipps zur Risikovermeidung gegeben.
Der Fall:
Ein Hausarzt hatte einer Patientin wegen ihrer Menstruationsschmerzen
über Jahre Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Tramadol verschrieben. Dabei
hatte er die Patientin auf mögliche Suchtgefahren mehrfach hingewiesen.
Gleichwohl verordnete er ihr wegen eines behaupteten längeren
Auslandsaufenthalts eine Menge, die für 6 Monate gereicht hätte. Als
kurze Zeit später erneut die Anfrage von der Patientin kam, schöpfte
der Arzt Verdacht und unterstützte die Patientin beim Beginn einer
Sucht-Therapie.
Die Patientin verklagte den Arzt, weil er durch die Medikamentengabe ihre Sucht unterstützt habe.
Die Entscheidung:
Das OLG Koblenz wies die Klage der Patientin ab. Zwar hätte der Arzt
bereits bei Verordnung der hohen Anzahl für die angebliche Reise
hellhörig werden müssen. Darin ist jedoch kein grober Behandlungsfehler
zu sehen. Rechtlich führt dies dazu, dass die Patientin beweisen
musste, dass das Verhalten des Arztes die Sucht ausgelöst oder
mitverursacht hat. Dies gelang ihr nicht.
Das Gericht hat folgende Leitsätze zu dieser Entscheidung entwickelt,
die den Umgang mit suchtgefährdenden Medikamenten umfassend bestimmen:
1.
Verordnet ein niedergelassener Hausarzt wegen Menstruationsbeschwerden
wiederholt ein Schmerzmittel, ist das nicht zu beanstanden, wenn er
davon ausgehen darf, dass der Befund gynäkologisch abgeklärt wurde mit
dem Ergebnis, dass es sich um ein bloßes Schmerzproblem handelt.
2.
Sind die verordneten Mengen unter der Prämisse, dass sie gezielt nur an
den Menstruationstagen wegen starker Schmerzen eingenommen werden,
nicht überhöht, kann eine Warnung vor dem Suchtpotential des
Medikamentes ausreichen, solange für den Arzt kein Anhalt für einen
Missbrauch besteht.
3.
Verlangt die Patientin unter Hinweis auf einen längeren
Auslandaufenthalt die Verordnung einer für mehr als 6 Monate
ausreichenden Menge, muss der Arzt dem dadurch aufkeimenden
Abhängigkeitsverdacht nachgehen und in geeigneter Weise sicherstellen,
dass es nicht zu einem Medikamentenmissbrauch kommt.
4.
Verordnungen hat ein Arzt nach Zeitpunkt und Menge so zu dokumentieren,
dass er bei Medikamenten mit Abhängigkeits- oder sonstigem
Gefährdungspotential einem Missbrauch entgegenwirken kann.
Fazit:
Einmal mehr wird deutlich, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation
ist. Nur durch den Vermerk der verordneten Arzneimengen kann der Arzt
bei Suchtgefahren nachprüfen und vor Gericht belegen, wie oft und mit
welcher Dosis Verordnungen vorgenommen wurden. Auch die Dokumentation
des wiederholten Hinweises auf die Suchtgefahr ist dringend zu
empfehlen.
Im Übrigen wäre die Beurteilung des Gerichts anders ausgefallen, wenn
sich das Verhalten des Arztes als grober Behandlungsfehler darstellt.
Ein solcher Vorwurf setzt nach der Rechtsprechung einen eindeutigen
Verstoß gegen medizinische Regeln voraus, der nicht mehr verständlich
erscheint oder einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Folglich ist bei der verordnung entsprechender Medikamente immer genau
zu prüfen, ob die Gabe ansich und die Menge fallbezogen richtig sind.
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LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
Jan Willkomm
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
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