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Schmerzensgeld wegen schwerer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nach fehlerhafter Brust-OP |
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Friday, 22. July 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - 130.000,00 Euro Schmerzensgeld wegen schwerer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nach fehlerhafter Brustoperation - auf ANWALT
- ARZT -
STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR
MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
130.000,00 € Schmerzensgeld wegen schwerer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nach fehlerhafter Brustoperation
Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 14.04.2009 (14 O 402/05) einer 52 Jahre alten Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von € 130.000,00 zugesprochen, nachdem dem beklagten Krankenhaus bei einer Brustverkleinerung ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Als Folge des Behandlungsfehlers waren zum Wiederaufbau der Brust insgesamt sieben Operationen von Teils erheblicher Zeitdauer erforderlich, die stationäre Krankenhausaufenthalte von mehreren Wochen notwendig machten.
Das Krankenhaus hatte vorliegend ein operatives Verfahren angewendet, das für die vorgegebenen anatomischen Verhältnisse ungeeignet
war. Nach den Ausführungen eines eingeholten Sachverständigengutachtens war davon auszugehen, dass der behandelnde Arzt nur die von ihm gewählte Technik nach Strömbeck beherrschte. Es hätte daher zu den Aufklärungspflichten des beklagten Krankenhauses gehört, darauf hinzuweisen, dass diese Operationstechnik in dem vorliegenden Fall nicht das optimale Verfahren darstellt und dass andere Operationsverfahren zur Verfügung stehen. Hinzu kam, dass das kosmetische Ergebnis der ungeeigneten Operationstechnik als außergewöhnlich schlecht anzusehen war, da auch unter Anwendung der ungeeigneten Operationstechnik ein kosmetisch besseres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der ursprünglich geplanten angleichenden Reduktionsplastik rechts eine partielle Mastekdomie rechts und keine Reduktionsplastik erfolgt ist. Die Art der durchgeführten Operation verstoße daher eindeutig gegen elementare ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse. Es lag demnach ein schwerer Behandlungsfehler vor.
Zur Höhe des Schmerzensgeldes führte das Gericht aus, dass die Klägerin durch den Behandlungsfehler eine bis dahin völlig gesunde rechte Brust verloren hatte und bis an ihr Lebensende mit einer Prothese mit den dadurch gegebenen gesundheitlichen Risiken leben muss. Den damit verbundenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen ist die Klägerin ein Leben lang ausgesetzt. Hinzukommt die Vielzahl der Folgeoperationen. Erheblich Schmerzensgeld erhöhend wirkte sich zudem aus, dass die Klägerin gezwungen war, in einem langwierigen komplizierten Zivilprozess Ihren Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen.
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BRINKMANN
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Christopher Beyer
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