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€ 180.000,- Schmerzensgeld für eine verspätete Bandscheibenoperation |
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Monday, 19. July 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ANWALT - ARZT -
STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR
MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
€ 180.000,- Schmerzensgeld für eine verspätete Bandscheibenoperation
Das OLG Koblenz, hat mit Urteil vom 29.10.2009 – 5 U 55/09- einem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von € 180.000,- für eine verspätete Bandscheibenoperation zugesprochen.
Der Kläger hatte das Krankenhaus mit einem Bandscheibenschaden aufgesucht. Er wurde zunächst nur medikamentös behandelt und erst nach 9 Tagen, nachdem keine Besserung eingetreten war, operiert. In der Folge leidet er unter weitreichenden Lähmungserscheinungen der unteren Körperteile verbunden mit Sexualstörungen und depressiven Verstimmungen.
Der behandelnde Arzt hatte nach Ansicht des Gerichts grob fehlerhaft gehandelt, da der Kläger nicht unmittelbar nach seiner Ankunft in der Klinik operiert worden war. Ein chirurgischer Eingriff sei dringend geboten, wenn bei einem akuten Bandscheibenvorfall das klinische Bild auf einen massiven und bei einer Behandlung ohne Operation möglicherweise irreversiblen Schaden hindeute. Hierüber hätte der Patient auch aufgeklärt werden müssen. Bei fehlender Aufklärung könne daher unterstellt werden, dass er bei richtiger Beratung in die Operation eingewilligt hätte.
Ferner sei auch bei der Bandscheibenoperation ein grober Behandlungsfehler zu bejahen gewesen, da nicht der gesamte Bandscheibenvorfall behandelt wurde. Es sei aus bloßer Nachlässigkeit versäumt worden, den Bandscheibenvorfall nicht nur links-, sondern auch rechtsseitig zu beheben, obwohl alle Schadstellen zutreffend vor der Operation ermittelt worden waren. Hinzu komme noch, dass die Verletzungen der Dura ein besonders großes Ausmaß erreicht hatten.
Die Beklagten hätten durch ihr grob fehlerhaftes Verhalten daher die oben genannten Leiden des Klägers herbeigeführt, weshalb sie für alle materiellen und immateriellen Schäden einstehen müssen.
Bei in der Folge weitreichenden Lähmungserscheinungen der unteren Körperteile mit Sexualstörung und depressiven Verstimmungen, befand das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000,- € für angemessen.
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BRINKMANN
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Christopher Beyer
Rechtsanwalt
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