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Persönliche unbeschränkte Haftung eines Partners bei Eintritt in eine Partnerschaftsgesellschaft PDF Drucken E-Mail
Friday, 13. August 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Persönliche unbeschränkte Haftung eines Partners bei Eintritt in eine Partnerschaftsgesellschaft



Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Falle einer Rechtsanwaltspartnerschaft dazu, dass sich die Haftung eines eintretenden Gesellschafters auch auf  „berufliche Fehler“ der Partner, die mit der „Bearbeitung eines Auftrages befasst“ waren, ausdehnt, hat auch Auswirkungen auf eine heilkundliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG).

Gemäß § 8 Abs. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) haften neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft sämtliche Partner (auch neu eintretende Partner) persönlich mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft.  Diese Haftung auch für neu eintretende Gesellschafter ist unabhängig davon, ob diese bekannt, von dem Eintretenden beeinflusst wurden oder zu beeinflussen waren.

Die Ausnahme hiervon war § 8 Abs. 2 PartGG, nach dem die persönliche Haftung eines Partners für „berufliche Fehler“ auf die Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrages (bzw. mit der Behandlung eines Patienten) befasst waren, beschränkt ist.

Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem November 2009 nunmehr ausgeführt, dass auch der neue in eine Partnerschaftsgesellschaft eintretende Partner für sämtliche vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten hafte und dies auch für “berufliche Fehler“ gelte. Die Haftungsanordnung des § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG, die auf § 130 Handelsgesetzbuch (HGB) verweise, gelte  grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten aus fehlerhafter Berufsausübung. Die Haftung des eintretenden Partners knüpfe nicht an eine eigene Verletzungshandlung, sondern ausschließlich daran, ob der eintretende Partner den Auftrag selbst bearbeitet, seine Bearbeitung überwacht oder dies nach der internen Zuständigkeit hätte tun müssen.

Somit haftet auch der neu in eine bestehende BAG eintretende Partner, die in Form einer Partnerschaftsgesellschaft geführt wird, zumindest im Außenverhältnis für „fehlerhafte Behandlungen“ die von einem der Partner zu verantworten sind, wenn der neu eintretende Partner auch nur irgendwie mit diesem Fall befasst war.

Bei einem Eintritt in eine BAG, die in Form einer Partnerschaftsgesellschaft geführt wird, sollte somit darauf geachtet werden, dass der eintretende Gesellschafter nicht mit der Behandlung von Patienten „befasst“ wird, bei denen ein Haftungsfall absehbar ist.




Quelle: Urteil des BGH vom 19.11.2009, Az.: IX ZR 12/09



 
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