|
Neuregelung der Selbstanzeige | Zeitplan verschiebt sich |
|
|
|
|
Monday, 7. March 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ANWALT
- ARZT -
STRAFRECHT von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT UND DIPL. FINANZWIRT (FH) STEFAN NEUMANN, Karlsruhe
Neuregelung der Selbstanzeige | Zeitplan verschiebt sich
Der Finanzausschuss hat seine Beratungen zum Entwurf eines
Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BT-Drucks. 17/4182, 17/4802) am Mittwoch
noch nicht abgeschlossen, sondern will den Entwurf in seiner Sitzung am
16. März weiter beraten.
Hintergrund:
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und
Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) soll die Möglichkeit
der strafbefreienden Selbstanzeige eingeschränkt werden. Insbesondere
soll zukünftig die Möglichkeit einer sog. Teilselbstanzeige entfallen.
D.h. Straffreiheit soll dann nicht gewährt werden, wenn von den bisher
verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte
Sachverhalte nacherklärt werden, z.B. weil nur genau deren Aufdeckung
unmittelbar befürchtet wird. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am
11.2.2011 ergänzend dazu die Einführung eines Strafzinses von fünf
Prozent gefordert.
Einschränkung der Teilselbstanzeigen:
Zu den geplanten Einschränkungen, mit der Teilselbstanzeigen unmöglich
gemacht werden sollen, gab es in der Expertenanhörung im Finanzausschuss
mehrere kritische Stimmen. So wies Professor Karl-Georg Loritz
(Universität Bayreuth) darauf hin, dass sich das Instrument der
Selbstanzeige grds. bewährt habe. Er warne „dringend“ davor, dieses
Instrument zusätzlich zu verkomplizieren. So müsse ein
Steuerpflichtiger, der eine Selbstanzeige vornehmen wolle, in Zukunft
seine gesamten Steuererklärungen (auch als Geschäftsführer von
Gesellschaften) durchsehen, ob sie irgendeinen auch fahrlässig
begangenen Fehler enthalten. Wie Loritz wies Professor Roman Seer (Ruhr
Universität Bochum) auf Probleme bei der Einschränkung der Selbstanzeige
hin. Unternehmer müssten für alle noch nicht strafverfolgungsverjährten
Zeiträume prüfen, ob irgendeine Unrichtigkeit existiere, die berichtigt
werden müsse. Das sei kaum möglich.
Zuschlag für Steuersünder:
Mehrere Sachverständige haben die Anregung zur Einführung eines
Zuschlages positiv bewertet. Professor Markus Jäger (Richter am BGH)
wies darauf hin, der Zuschlag müsse steuerrechtlich zulässig und
strafrechtlich geeignet sein. „Das ist regelbar“, sagte Jäger. Es gebe
eine Parallele zu dieser Zuschlagsregelung bei Steuerstraftaten im
Zollbereich. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Höhe von fünf Prozent
nannte er unproblematisch. Auch Dieter Ondracek, Vorsitzender der
Deutschen Steuer-Gewerkschaft, unterstützte nachdrücklich die Einführung
eines Zuschlags. Fünf Prozent seien aber zu wenig. Jörg Schwenker von
der Bundessteuerberaterkammer bewertete die Einführung des Zuschlags
demgegenüber kritisch. „Die Finanzämter müssten so in jedem Einzelfall
ermitteln, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt oder ob ein Steuerzahler
nur aus Fahrlässigkeit einen Teil der Einkünfte zuvor nicht angegeben
hatte.“
Zeitplan verschiebt sich:
Die 2./3. Lesung des Bundestags zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz war
ursprünglich für diesen Freitag (25.2.2011) vorgesehen. Nachdem die
Fachpolitiker von Union und FDP bisher jedoch keine Einigung erzielen
konnten, verschiebt die Koalition die abschließende Beratung des
Gesetzentwurfs auf Mitte März. In der Anhörung im Finanzausschuss seien
Abgrenzungs-Schwierigkeiten deutlich geworden, die man nicht so schnell
klären könne, hieß es aus Regierungskreisen. Hinzu komme, dass der
geforderte Strafzuschlag in der Koalition höchst umstritten sei. Während
die Union die Einführung eines Zuschlages ausdrücklich befürwortet,
stößt dies bei der FDP auf wenige Gegenliebe.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 067 und 073
Die geplanten Einschränkungen der Selbstanzeige sind erheblich. Daher
sollten - vor allem im betrieblichen Bereich - erforderliche Maßnahmen
bereits jetzt mit einem versierten Fachmann erörtert werden. Ich stehe
Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.

|
NONNENMACHER RECHTSANWÄLTE
Stefan
Neumann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl. Finanzwirt (FH)
|
Wendtstraße 17
76185 Karlsruhe
Telefon: 0721 - 98 522 22
Telefax: 0721 - 98 522 50
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.nonnenmacher.de
|
|