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Konkludente Einwilligung des zweiten Elternteiles in den ärztlichen Heileingriff bei einem... PDF Drucken E-Mail
Thursday, 25. August 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag -Konkludente Einwilligung des zweiten Elternteiles in den ärztlichen Heileingriff bei einem Minderjährigen ist ausreichend - auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Konkludente Einwilligung des zweiten Elternteiles in den ärztlichen Heileingriff bei einem Minderjährigen ist ausreichend



Ein 17-jähriger Patient verklagte ein Krankenhaus auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er begründete seinen Anspruch auf eine fehlerhafte Risikoaufklärung, da diese nur ihm und seiner Mutter gegenüber erteilt wurde, nicht jedoch auch gegenüber seinem Vater. Da es sich um die Totalentfernung der Schilddrüse handelte, also einer schwereren Operation, hätte es auch der Risikoaufklärung gegenüber seinem Vater und dessen Einwilligung bedurft.


Das OLG Stuttgart wies die Ansprüche des Klägers zurück. Zwar bedürfe es für einen ärztlichen Heilengriff bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, stets der Einwilligung beider Elternteile. Jedoch kann der eine Elternteil den anderen ermächtigen, die erforderliche Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff für ihn mit zu erteilen.


Vorliegend hatte der Vater des Klägers als Zeuge in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei dem Aufklärungsgespräch deshalb nicht dabei gewesen zu sein, weil er habe arbeiten müssen. Deshalb hat er seiner Frau die Entscheidung übertragen, alles Nötige zu veranlassen. Das Gericht würdigte seine Aussage dahingehend, dass er seine Ehefrau ermächtigen wollte, die Aufklärung entgegenzunehmen und die erforderliche Einwilligungserklärung für ihn mit zu erteilen. Er habe in sich schlüssig dargelegt, dass er die Entscheidungen rund um die Operation seiner Frau überlassen
hat, womit zumindest eine konkludente Ermächtigung seiner Ehefrau zu sehen sei. Es habe daher genügt, dass die Risikoaufklärung nur gegenüber dem Kläger und dessen Mutter stattgefunden hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2010, Aktenzeichen 1 U 124/09).




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Christopher Beyer

Rechtsanwalt
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