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Keine Haftung des Belegarztes für einen Fehler der Beleghebamme vor Leitung der Geburt |
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Tuesday, 20. April 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ANWALT - ARZT -
STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR
MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Keine Haftung des Belegarztes für einen Fehler der
Beleghebamme vor Leitung der Geburt
Das OLG Koblenz entschied durch Urteil vom 5.2.2009 – 5 U 854/08, dass
ein Belegarzt nicht für einen Fehler der Beleghebamme einzustehen hat,
wenn der Fehler vor der Leitung der Geburt eingetreten ist. Dem Urteil
lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wurde am 19.3.2004 mit einer schweren zerebralen Schädigung
im Krankenhaus der Beklagten zu 3 geboren. Die Geburtsleitung lag in den
Händen des Beklagten zu 1, der als gynäkologischer Belegarzt tätig
war. Im Vorfeld erfolgte eine Betreuung der Mutter des Klägers durch die
Beklagte zu 2 als Beleghebamme. Der Kläger macht gegen die drei
Beklagten Schadensersatzforderungen aufgrund der erlittenen Schädigungen
geltend. Er sah die Ursache seiner Schädigung in einem der Geburt
kurzfristig vorangegangenen hypoxischen Geschehen, das die Beklagten zu
verantworten hätten.
Der Beklagte zu 1 teilte um 2.00 Uhr nachts telefonisch mit, dass die
Beklagte zu 2 eine engmaschige CTG erstellen solle. Ehe der Beklagte zu 1
dann selbst um 4.45 Uhr erschien, verabreichte die Beklagte zu 2 der
Kindsmutter das Nasenspray „S“. Kurz darauf entschloss sich der Beklagte
zu 1 zu einer Sectio, deren Notwendigkeit durch eine sodann auftretende
Bradykardie gegen 4.55 Uhr bestätigt wurde. Zur Entbindung kam es dann
schließlich um 5.23 Uhr, also nach einer Zeitspanne von 28 min. zwischen
der notwendigen Entschließung und der Entwicklung.
Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Haftung des Beklagten zu 1 nicht
in Betracht. Durch den Anruf und den auf diesem Wege zutreffend
erteilten Rat wird der Arzt nicht zum verantwortlichen Geburtsleiter.
Vielmehr muss der in Rufbereitschaft wartende Belegarzt erst ab dem
Zeitpunkt für Fehler der Hebamme einstehen, in welchem die Leitung der
Geburt zu seiner Vertragsaufgabe geworden ist.
Zwar wurden hier nicht die 20 minuten zwischen Entschließung zur Sectio
und der Entwicklung eingehalten, die die Leitlinien der
geburtshilflichen Fachgesellschaft als Grenzwert vorgeben. Das allein
erlaubt aber nicht den Schluss darauf, dass es zu einer nach den
Umständen nicht mehr vertretbaren Verzögerung und damit zu einer
Pflichtverletzung gekommen ist. In der bloßen Überschreitung der
Entschluss-Entwicklungs-Zeit bei Notsectio liegt damit nicht ohne
Weiteres ein Behandlungsfehler.
Auch sieht das Gericht keinen Haftungsgrund bei der Beklagten zu 3. Das
Krankenhaus hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu einer Entbindung
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Verpflichtung
genügte das Krankenhaus, indem es die Anwesenheit der Beleghebamme sowie
die Abrufbarkeit des gynäkologischen Arztes und eines Operationsteams
sicherstellte. Außer für Mängel der geburtsrelevanten Ausstattung haftet
das Krankenhaus für Versäumnisse von Belegarzt und Beleghebamme selbst
dann nicht, wenn die Kindseltern irrig davon ausgehen, Vertragspartner
sei auch der Krankenhausträger.
Allerdings haftet nach Auffassung des Gerichts die Beklagte zu 3, da sie
grob fehlerhaft der Kindsmutter das Nasenspray „S“ verabreichte. Das
Medikament war kontraindiziert. Die Verabreichung dieses wehenfördernden
Mittels widersprach zudem den Herstellervorgaben, wonach das Mittel
nicht in der Schwangerschaft und insbesondere nicht zur Wehenstimulation
eingesetzt werden darf. Der Einschätzung als grober Fehler steht auch
nicht entgegen, dass der gerichtliche Sachverständige die Applikation
durch einen Arzt lediglich als „grenzwertig“ bezeichnet hat. Anders als
dem Arzt ist es der Hebamme nämlich nicht möglich, einer Entgleisung des
weiteren Geburtsgeschehens durch sofortige Notsectio zu begegnen.
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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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