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Keine Haftung des Belegarztes für einen Fehler der Beleghebamme vor Leitung der Geburt PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 20. April 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Keine Haftung des Belegarztes für einen Fehler der Beleghebamme vor Leitung der Geburt



Das OLG Koblenz entschied durch Urteil vom 5.2.2009 – 5 U 854/08, dass ein Belegarzt nicht für einen Fehler der Beleghebamme einzustehen hat, wenn der Fehler vor der Leitung der Geburt eingetreten ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wurde am 19.3.2004 mit einer schweren zerebralen Schädigung im Krankenhaus der Beklagten zu 3 geboren. Die Geburtsleitung lag in den Händen des Beklagten zu 1, der als  gynäkologischer Belegarzt tätig war. Im Vorfeld erfolgte eine Betreuung der Mutter des Klägers durch die Beklagte zu 2 als Beleghebamme. Der Kläger macht gegen die drei Beklagten Schadensersatzforderungen aufgrund der erlittenen Schädigungen geltend. Er sah die Ursache seiner Schädigung in einem der Geburt kurzfristig vorangegangenen hypoxischen Geschehen, das die Beklagten zu verantworten hätten.

Der Beklagte zu 1 teilte um 2.00 Uhr nachts telefonisch mit, dass die Beklagte zu 2 eine engmaschige CTG erstellen solle. Ehe der Beklagte zu 1 dann selbst um 4.45 Uhr erschien, verabreichte die Beklagte zu 2 der Kindsmutter das Nasenspray „S“. Kurz darauf entschloss sich der Beklagte zu 1 zu einer Sectio, deren Notwendigkeit durch eine sodann auftretende Bradykardie gegen 4.55 Uhr bestätigt wurde. Zur Entbindung kam es dann schließlich um 5.23 Uhr, also nach einer Zeitspanne von 28 min. zwischen der notwendigen Entschließung und der Entwicklung.

Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Haftung des Beklagten zu 1 nicht in Betracht. Durch den Anruf und den auf diesem Wege zutreffend erteilten Rat wird der Arzt nicht zum verantwortlichen Geburtsleiter. Vielmehr muss der in Rufbereitschaft wartende Belegarzt erst ab dem Zeitpunkt für Fehler der Hebamme einstehen, in welchem die Leitung der Geburt zu seiner Vertragsaufgabe geworden ist.

Zwar wurden hier nicht die 20 minuten zwischen Entschließung zur Sectio und der Entwicklung eingehalten, die die Leitlinien der geburtshilflichen Fachgesellschaft als Grenzwert vorgeben. Das allein erlaubt aber nicht den Schluss darauf, dass es zu einer nach den Umständen nicht mehr vertretbaren Verzögerung und damit zu einer Pflichtverletzung gekommen ist. In der bloßen Überschreitung der Entschluss-Entwicklungs-Zeit bei Notsectio liegt damit nicht ohne Weiteres ein Behandlungsfehler.

Auch sieht das Gericht keinen Haftungsgrund bei der Beklagten zu 3. Das Krankenhaus hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu einer Entbindung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Verpflichtung genügte das Krankenhaus, indem es die Anwesenheit der Beleghebamme sowie die Abrufbarkeit des gynäkologischen Arztes und eines Operationsteams sicherstellte. Außer für Mängel der geburtsrelevanten Ausstattung haftet das Krankenhaus für Versäumnisse von Belegarzt und Beleghebamme selbst dann nicht, wenn die Kindseltern irrig davon ausgehen, Vertragspartner sei auch der Krankenhausträger.

Allerdings haftet nach Auffassung des Gerichts die Beklagte zu 3, da sie grob fehlerhaft der Kindsmutter das Nasenspray „S“ verabreichte. Das Medikament war kontraindiziert. Die Verabreichung dieses wehenfördernden Mittels widersprach zudem den Herstellervorgaben, wonach das Mittel nicht in der Schwangerschaft und insbesondere nicht zur Wehenstimulation eingesetzt werden darf. Der Einschätzung als grober Fehler steht auch nicht entgegen, dass der gerichtliche Sachverständige die Applikation durch einen Arzt lediglich als „grenzwertig“ bezeichnet hat. Anders als dem Arzt ist es der Hebamme nämlich nicht möglich, einer Entgleisung des weiteren Geburtsgeschehens durch sofortige Notsectio zu begegnen.





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Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

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