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Honorarrückzahlung nach Behandlungsfehler PDF Drucken E-Mail
Thursday, 29. January 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Honorarrückzahlung nach Behandlungsfehler auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig

 

 

Honorarrückzahlung nach Behandlungsfehler



Behauptet ein Patient einen Behandlungsfehler, ist dies für jeden Arzt unangenehm. Neben zusätzlichen Auseinandersetzungen mit dem (ehemaligen) Patienten, kann dies auch weitreichende finanzielle Folgen haben. In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (27.02.2008, Aktenzeichen 5 U 22/07) kommt das Gericht zu dem Ergbnis, dass einem Privatpatienten die Behnadlungskosten zurück zu zahlen sind.


Der Fall:


Die klagende Patientin erhielt von ihrem Zahnarzt zwei Brücken eingesetzt. Hierfür zahlte Sie ein Honorar  von 7.240,56 Euro. Nach Beendigung der Behandlung  war der Klägerin eine der Brücken herausgefallen. Sie wandte sich nun an einen anderen Zahnarzt. Dieser stellte diverse Mängel fest. Die Klägerin verlangte deshalb die Rückerstattung des gezahlten Honorars. Der Zahnarzt lehnte eine Zahlung  ab, weil kein Behandlungsfehler vorgelegen und die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.


Die Entscheidung:


Seit einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahre 1974 geht die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur davon aus, dass es sich bei einem auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrag um einen Dienstvertrag handelt. Im Dienstvertragsrecht sind andere Regelungen zur den Pflichten im Falle einer fehlerhaften Leistungserbringung zu beachten, als dies etwa bei Werkverträgen der Fall ist.


Der Patient kann deshalb von seinem Arzt die Kosten ersetzt verlangen, die er für die Behebung der Mängel aufwenden muss, soweit sie objektiv erforderlich waren. Das OLG Oldenburg erklärte im hier entschiedenen Fall, dass es zudem anerkannt ist, dem Patienten alternativ ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zu gewähren, soweit der Zahnersatz für ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist. Eine solche “Unbrauchbarkeit” liege vor, wenn eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung aus zahnmedizinischen Gründen erforderlich ist.


Nach Beendigung der Behandlung stehe dem Zahnarzt zudem kein Recht zu, Nachbesserungsmaßnahmen vorzunehmen.


Auch wenn dies im entschiedenen Fall keine Rolle spielte, erklärte das Gericht, dass der Patient im Wege einer  Schadensminderungspflicht verpflichtet sein kann, ein Mängelbeseitigungsangebot des Zahnarztes anzunehmen.


Praxistipp:


In jedem Fall ist es empfehlenswert, durch sorgfältiges Arbeiten und entsprechende Dokumentation Beanstandungen vorzubeugen. Im Falle einer Beanstandung nach Abschluss der Behandlung sollte in einem Gespräch mit dem Patienten erörtert werden, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt. Dabei sollten die Möglichkeiten einer Nachbesserung in Erwägung gezogen werden.


Durch ein engmaschiges Recall-System können mögliche Veränderungen an erbrachten Leistungen überwacht werden. Dies kann unter Umständen Beanstandungen vorbeugen.

 

ra_willkomm LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT

Jan Willkomm 

Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Funkenburgstraße 17
04105 Leipzig

Telefon: 0341 - 308 55 26
Telefax: 0341 - 308 53 47

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