Haftung des Zahnarztes für allgemein-medizinische Folgeerkrankungen
Friday, 21. January 2011
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Haftung des Zahnarztes für allgemein-medizinische Folgeerkrankungen auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von
RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHTMICHAEL ZACH, Mönchengladbach
Haftung des
Zahnarztes für allgemein-medizinische Folgeerkrankungen
Das
Zahnarzthaftungsrecht war in der Vergangenheit darauf beschränkt, die
Folgen einer fehlerhaften zahnärztlich-prothetischen (I.) Behandlung auf
das stomatognathe System zu ermitteln und durch eine angemessene
Rechtsfolge zu erfassen. Es zeichnet sich insofern ein Paradigmenwechsel
ab, da immer häufiger entfernte allgemeinmedizinische Fehlerfolgen
einer vorangegangenen zahnärztlichen Behandlung kausal zugeordnet
werden. Hierzu zählen einerseits die durch Materialunverträglichkeiten
ausgelösten allergischen Reaktionen 1,
sowie die potentiell immunschädigende Wirkung einzelner Werkstoffe 2, Medizinprodukte 3
oder Legierungen 4. Diese Fallgruppe
könnte im weitesten Sinne als umweltmedizinische Schadensfolgen einer
zahnärztlichen Behandlung betrachtet werden (II.). Zum anderen häufen
sich rechtliche Auseinandersetzungen zu der Frage, ob orthopädische
Krankheitsbilder durch originär zahnärztliche Fehlbehandlungen ausgelöst
sein können. Hierbei handelt es sich namentlich um das Krankheitsbild
der craniomandibulären Dysfunktion (CMD), wonach regelmäßig eine
fehlerhaft eingestellte Okklusion zu einer Schädigung der Kiefergelenke
führt, was Fernsymptome im gesamten Stütz- und Bewegungssystem des
Patienten auslösen kann (III.).
I. typische Fehler einer prothetischen Behandlung
Bei der Planung einer Versorgung aller Quadranten mit Zahnbrücken ist
zuvor jedenfalls dann eine Okklusionsprüfung zur Aufdeckung etwa
bestehender Hyperbalancen durchzuführen, wenn Beschwerden im
Kiefergelenk geäußert werden. Verfehlt ist es dann, die
Okklusionsprüfung auf diese Kieferseite zu beschränken. Hier kann
entweder von einem groben Behandlungsfehler oder aber von einem Verstoß
gegen die Befunderhebungspflicht ausgegangen werden 5, was jeweils eine Beweislastumkehr hinsichtlich der in
der Folge eingetretenen orthopädischen Folgen rechtfertigt.
Sofern bei einem Knischer eine prothetische Gesamtsanierung und eine
Änderung der Bisslage angestrebt wird, ist zuvor eine Funktionsanalyse
durchzuführen und es kann angezeigt sein, vor der definitiven Versorgung
die therapeutische Bisslage mittels einer Schienenbehandlung
herbeizuführen 6.
Verkennt der Behandler während der prothetischen Behandlung das
Auftreten von Fehlfunktionen, z.B. die Diskrepanz der Steilheit der
Spee`schen Kurve im Unterkiefer im Vergleich zu der weit flacheren
Spee`schen Kurve im Oberkiefer, kann dies eine Abweichung vom
medizinischen Standrad darstellen. In dieser Situation
1 OLG
Oldenburg, Urt. v. 04.07.07, 5 U 31/05, GesR 07, 458: Bläschen an den
Lippen, Zahnfleischentzündung, Hautausschläge im Gesicht las
Kontaktallergische Erkrankung; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht (2010)
G 999 mit weiteren Beispielen; Oehler, Zahnmedizinscher Standard in der
Rechtsprechung (2009)
2 OLG Frankfurt a.M., Urt. v . 10.04.03,3 U 30/00, GesR ,392: Erkrankung
an multipler Sklerose nach Verwendung des Werkstoffs Amalgam
3 Nach der Patientenaufklärung für das bovine Knochenersatzmaterial
Bio-Oss, sind Unverträglichkeiten und allergische Reaktionen sind in
Einzelfällen nie ganz auszuschließen. In derartigen Einzelfällen konnte
mittels LTT-Nachweis eine zelluläre Sensibilisierung auf dieses Produkt
durch das Institut für medizinische Diagnostik Prof. Dr. von Baehr,
Charité Berlin, nachgewiesen werden. Danach wurde im Einzelfall durch
die Verwendung dieses Produktes eine Typ IV Immunreaktion bei dem
Patienten ausgelöst.
4 OLG Oldenburg, Urt. v. 04.07.07, 5 U 31/05, GesR 07, 458:
Edelmetalllegierung Heraloy U mit Palladiumanteil von 36,4 % als
potentielle Ursacheeiner bakteriellen Urozystis und eines viralen
grippalen Infektes.
5 LG Aachen, Urt. v. 16.12.2009, 11 O 490/07
6 LG Braunschweig, Urt. v. 02.05.2001, 2 S 916/00
kommt es
zwangsläufig zu einer Distraktion im rechten Gelenk mit Lockerung des
Bandapparates und zu einer Kompressionsbelastung im linken Kiefergelenk 7.
II. Umweltmedizinische Schadensfolgen
Bislang sind
in der publizierten Rechtsprechung allgemeinmedizinische Schadensfolgen
einer zahnärztlichen Behandlung nicht zugerechnet worden. Insofern ist
bekanntlich zwischen zahnmedizinischen Primärschäden und
allgemeinmedizinischen Folgeerkrankungen zu unterscheiden. Der
Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Primärschaden ist von
dem Patienten zu beweisen im Sinne des Strengbeweises. Für den Nachweis,
dass der gesundheitliche Sekundärschaden auf der Primärschädigung
beruht, genügt gilt für den Patienten die Beweiserleichterung des § 286
ZPO.
Aufgrund des stets gegebenen Risikos der iatrogen verursachten
Bakteriämien im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung ist in der
Anamnese abzuklären, ob der Patient zu einer Endokarditis-Risikogruppe
gehört, da über die Blutbahn ausgeschwemmte Bakterien bevorzugt die eine
künstliche Herzklappe besiedeln und dort eine häufig letal verlaufende
infektiöse Endokarditis auslösen können. Unterbleibt in dieser
Konstellation die prophylaktische Gabe eines Antibiotikums wird die
ggfs. im Mund eintretende Entzündung als Primärschädigung und eine etwa
auftretende Endokarditis ohne weiteres als zurechenbare Folgeerklärung
anzusehen sein 8.
Der präprothetischen Verwendung eines aus Rinderknochen gewonnenen
Knochenersatzmaterials hatte zumindest im Jahr 1999 der Hinweis
vorauszugehen, dass ein Restrisiko hinsichtlich der Erkrankung an
BSE/Creutzfeld-Jakob 9 und des
Hervorrufens immunologischer Reaktionen bestehe 10.
Im konkret entschiedenen Fall hatte die Patientin glaubhaft darlegen
können, dass sie bei Kenntnis dieser Risiken sich für ein anderes
Verfahren des Knochenaufbaus entscheiden hätte. Auf die Möglichkeit
immunologischer Reaktionen wird seitens einzelner Berufsvertretungen 11 hingewiesen und letztlich durch den
Hersteller selbst im Rahmen seiner Produktinformation 12. Tatsächlich lassen sich in Einzelfällen durch einen
LTT-Test zelluläre Sensibilisierungen gegenüber den Kontaktallergen im
Sinne eine Typ-IV-Immunreaktion nachweisen.
Pflichtwidrig mitunter auch grob fehlerhaft 13
ist der Verzicht des Behandlers auf eine Verträglichkeitsabklärung
hinsichtlich der zur Verwendung vorgesehenen Werkstoffe oder
Metalllegierung. Trotz groben Behandlungsfehlers wegen zu hohen
Palladiumanteils bei bekannter Palladiumallergie entging der Behandler
der Haftung, weil er nachweisen konnte, dass die behaupteten
allgemein-medizinischen Krankheiten mit weniger als 10 %
Wahrscheinlichkeit auf der fehlerhaften Werkstoffauswahl beruhte.
7
Landesgericht Wels aus Österreich, Urt. v. 04.09.2006, Az 4 CG 133/02
d-100
8 Sofern eine Entzündung im Mund nicht feststellbar ist, kann die
Endokarditis auch als Primärschaden anzusehen sein.
9 Bovine Spongiforme Enzephalopathie
10 LG Stuttgart, Urt. v. 15.02.2010, 20 O 389/03; OLG Stuttgart, Urt. v.
12.0.2005, GesR 2005, 465; zu derselben Thematik OLG Stuttgart, Urt. v.
29.7.2008, 1 U 148/07: allerdings wurde hier eine Haftung verneint,
weil die Patientin nicht pausibel dargelegt hatte, dass sie im Falle der
ordnungsgemäßen Aufklärung über die Alternativen zur Verwendung von
Bio-Oss, sich wirklich für eine Beckenkammtransplantation entschieden
hätte
11 Zahnärztekammmer Karlsruhe (dzw-online.de DZW 17/01 )
12 Patientenaufklärungsbogen: Unverträglichkeit und allergische
Reaktionen sind nie völlig auszuschließen. Aufgrund der hohen
Produktreinheit sind solche Reaktionen auf Einzelfälle beschränkt.
13 OLG Oldenburg, Urt. v. 04.07.07, 5 U 31/05, GesR 07, 458
Bei der Planung einer Bracketbehandlung wird häufig nicht bedacht, dass
eine metallfreie Aligner Behandlung für den Patienten nicht nur im
Hinblick auf den Zahnschmelz und sonst drohende Wurzelresorptionen
weniger invasiv ist, sondern auch aus allgemeinmedizinischen Gründen
vorzugswürdig sein kann: für einen Nahrungsmittelallergiker können schon
geringe Speiserückstände an einer festsitzenden Multibandbehandlung
Schockreaktionen auslösen und bei absehbarer Kernspinuntersuchung kann
die Verwendung metallfreier Kunsttsoffschienen vorteilhaft sein 14.
Bei der Planung einer zahnärztlichen Implantatbehandlung kann für den
Patienten bedeutsam sein, ob präoperativ eine Knochentransplantation aus
der Hüftregion durch spezielle Behandlungsansätze vermieden werden kann
15.
Bei einer prothetischen Neuversorgung soll die Höhe der unteren
Frontzähne grundsätzlich nicht (durch Beschleifen) angetastet werden, da
hierdurch der Gegenbiss verloren geht und so eine Temperatur- und
Schmerzempfindlichkeit verursacht werden kann 16.
III.
Schädigung des craniomandibulären Systems
1.
Verletzung des funktionsanalytischen Standards
Zur Vermeidung einer CMD-Erkrankung kann es für den behandelnden
Prothetiker obligat sein, eine Funktionsdiagnostik durchzuführen, um das
Zusammenspiel von Ober- und Unterkiefer mit der dort jeweils
vorgesehenen prothetischen Zahnrestauration zu gewährleisten und
insbesondere im Hinblick auf die Kiefergelenke und die Bedeutung der
Okklusion für den Gesamt-Organismus und den orthopädischen Apparat zu
optimieren. Dabei kann es erforderlich sein, dass die
funktionstherapeutische Behandlung vor Einleitung der prothetischen
Versorgung abgeschlossen ist und insbesondere auch die Ausgangsbefunde
auf diese Weise erhoben und gesichert sind. Fehlt eine solche
Diagnostik, kann ein einfacher Behandlungsfehler 17
oder ein grober Behandlungsfehler 18
vorliegen. Eine durch Funktionsdiagnostik eingestellte
Schlussdisposition und Maßnahmen zur Bisslagenrelation sind insbesondere
bei implantatgestützten Rekonstruktionen von größter Bedeutung und
können zur Fehlerhaftigkeit der Implantat- und auch der Prothetikplanung
führen 19.
Zwischen folgenden Konstellationen ist haftungsrechtlich unterscheiden:
a.)
Der Behandler trifft ein restaurationsbedürftiges Gebiss mit bestehender
Okklusion an. Im Rahmen der prothetischen Planung und Versorgung
bestehen keine Besonderheiten. Nach dem Beschleifen der Zähne wird ein
Abdruck genommen, der der Herstellung der Prothetik (Brücken, Kronen)
durch das zahntechnische Labor dient. Führt die Eingliederung der
Prothetik nicht zu einer von dem Patienten
14 Deutsche
Gesellschaft für Aligner Orthodontie (DGAO)
15 Zach, Rechtsprobleme der zahnärztlich-implantologischen Behandlung,
MDR 2007, 931, 933
16 OLG Oldenburg, Urt. v. 26. 1.1999 - 5 U 160/98, NJW-RR 1999, 1328
17 LG Braunschweig, Urt. v. 02.05.2001, 2 S 916/00
18 OLG Köln, Urt. v. 23.08.2006, 5 U 22/04, MedR 2008, 46
19 OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.04.1998, 8 U 187/95
tolerierten
Okklusion, kann durch nachträgliches Beschleifen der Kauflächen der
Prothese oder der Prothesenbasis 20
nachgearbeitet werden. Selten sitzt die so eingebrachte Prothese „auf
Anhieb“ 21.
b.)
Der Behandler löst eine bestehende Okklusion durch die Einbringung einer
Totalrestauration völlig auf. Hierbei hat der Behandler zu
gewährleisten, dass die vorbestehende, intakte Okklusion gespeichert
wird, um im Falle von Unverträglichkeiten des neuen Zahnersatzes den Weg
zurück in die Ausgangslage finden zu können. Dies kann einerseits
–diagnostisch- dadurch erfolgen, dass eine initiale klinische
Funktionsprüfung erfolgt. Es kann –therapeutisch- durch ein sukzessives
Vorgehen erfolgen, indem nicht sogleich die gesamte ursprüngliche
Prothetik und die vorhandenen Stützzonen aufgelöst wird, sondern stets
gewährleistet wird, dass in (wechselnden) Teilbereichen zur Abstützung
und Festlegung der vorherigen Bisshöhe die bisherige Prothetik als
„Platzhalter“ bestehen bleibt 22.
c.)
Der Behandler trifft einen prothetischen Befund mit Malokklusion an. Im
Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit entscheidet der Behandler, ob er
versucht, die Okklusion durch die Eingliederung einer neuen Prothetik
sogleich herzustellen. Er kann sich zuvor einer Schienentherapie mit
diagnostischer Zwecksetzung bedienen: Die Benutzung einer individuell
für den Patienten hergestellten Zahnschiene ermöglicht die Testung, ob
eine Lageveränderung des Unterkiefers und der Kiefergelenksköpfchen
(Kondylen) – so wie sie mit der geplanten prothetischen Versorgung
eintreten würde – für den Patienten verträglich ist bevor die Zähne
beschliffen werden. Derselbe Zweck wird verfolgt mit der zunächst nur
provisorischen Eingliederung der von dem Zahntechniker hergestellten
Prothese auf die dann bereits beschliffenen Zähne. Gelingt dennoch die
Herstellung einer tolerierten Okklusion nicht, so kann eine
nachträgliche Schienentherapie angezeigt sein 23.
Fehlerhaft ist es jedoch, von einer initialen Schienentherapie vor der
Eingliederung der Prothetik abzusehen, wenn schwerwiegende funktionelle
Störungen im Bereich der Kiefergelenke vorliegen oder die Okklusion
vollständig „zusammengebrochen“ ist 24.
d.
Der Behandler restauriert das Gebiss eines Patienten mit vorbestehender
cranio-manidulärer Dysfunktion und behandlungsbedürftiger
Beschwerdesymtomatik. Hier ist vor jeder restaurativen Maßnahme eine
funktionsanalytische Diagnostik der
20 der
Bereich, mit dem die Prothese auf dem Zahnfleisch aufliegt
21 OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.94, 5 U 31/94
22 OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2001, 8 U 147/99, AHRS III, 2150, 303:
die Bissauflösung durch das Entfernen einer Brücke war nicht fehlerhaft,
da im OK noch die hinteren Seitenzähne als Stützpfeiler zur Verfügung
standen zur Sicherung des Ausgangsbefundes. SV-Gutachten LG Köln, 3 O
105/09: „In der gesamten Behandlungsakte ist keinerlei Vermerk zu
finden, dass vor und während der gesamten prothetischen Therapie eine
funktionsanalytische Behandlung durchgeführt wurde. Dies stellt einen
Behandlungsfehler dar, da durch die Neuversorgung des Unterkiefers die
bestehenden Stützzone aufgelöst wurde.“
23 Hierdurch sollen direkte Zahnkontakte verhindert und
Reflexmechanismen einer gestörten Verzahnung (Muskelverspannung,
Abrasion und Schmerzen) unterbunden werden.
24 OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2001, 8 U 97/00, AHRS III, 2695, 308
Kiefergelenke
durchzuführen 25. Für die Auswertung der
objektiven Befunde wird es maßgeblich auf die Auswertung der
Röntgendiagnostik ankommen 26.
2. der
funktionsanalytische Standard bei dem gesetzlich-versicherten Patienten
Bei der Behandlung eines gesetzlich versicherten Patienten besteht zwar
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Funktionsdiagnostik, da diese
Maßnahmen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht
vorgesehen sind. Der behandelnde Zahnarzt ist aber dennoch verpflichtet,
auf die Möglichkeit und die Sinnhaftigkeit dieses diagnostischen
Ansatzes hinzuweisen und die Durchführung entsprechender Maßnahmen
anzuraten, wenn dies die Anforderungen des medizinischen Standards an
die anstehende Behandlung erfordern. Der Patient hat sodann selbst zu
entscheiden, ob er diese Kosten auch ohne Erstattung seiner Krankenkasse
tragen will. Der Behandler ist verpflichtet, den Hinweis auf das
Erfordernis einer Funktionsanalyse seinem Patienten zu erteilen, wenn er
selbst einer Haftung entgehen will 27).
Im Zweifel sollte der behandelnde Zahnarzt von einer Behandlung des
Patienten absehen, wenn er eine Funktionsdiagnostik für erforderlich
hält, der gesetzlich Krankenversicherte aber auf deren Durchführung
verzichten möchte, insbesondere weil er den Kostenaufwand hierfür nicht
tragen will.
3. Typische Schadensfolgen
Bemerkenswert weitgehend ist eine Entscheidung des Landesgerichtes Wels
aus Österreich, Az 4 CG 133/02 d-100 vom 04.09.2006, in der der Klägerin
Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 159.061,35 EUR nebst
Zinsen Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen worden ist, sowie
weiterhin festgestellt wurde, dass der behandelnde Zahnarzt für
sämtliche zukünftigen Schäden und Folgen seiner fehlerhaften
prothetischen Behandlung haftet. Dem lag eine gescheiterte prothetische
Behandlung zugrunde, die zu einer akuten Kiefergelenksblockade bei
vollständig dekompensiertem Kausystem führte.
a. der Zahnbehandlung zurechenbare Sekundärschäden
Der orthopädische Sachverständige bejahte, dass ein oberes
Cerikalsyndrom mit cervikocephaler Symtomatik und ein unteres
Cerviklasyndrom mit pseudoartikulärer Ausstrahlungssymptomatik in beide
Arme, Dorsalgie, rezividierende Lumbalgie bei Blockierung der ISG und
variabler Beinlängendifferenz 28. Es
wurde ein Schmerzensgeld von 16.000 EUR zugesprochen.
b. Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden
Die gelernte Industriekauffrau und Finanzbuchhalterin verlor dauerhaft
ihre vollwertige Erwerbsfähigkeit und konnte nur noch in Teilzeit einer
Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Einkommensverlust, abzüglich der
Leistungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist ein der Zahnbehandlung
zurechenbarer
25 OLG
Düsseldorf, Urt. v. 15.01.1998,, 8 U 57/97: Ein pathologischer
Kiefergelenksbefund, so wie er in der Diagnose einer „Myoarthropathie“
vorlag, erforderte eine Vorbehandlung mit einer Bissführungsplatte zur
Ausschaltung der Muskelverspannugen und Einstellung der therapeutischen
Okklusion.
26 keine hinreichende Indikation soll nach Martis/Winkhart
Arzthaftungsrecht, T 237 bestehen, wenn sich auf dem OPG „auf der linken
Seite des Kiefers eine diskrete Formabweichung des Kiefergelenks in
Form einer geringfügigen Abflachung des Kiefergelenkkopfes zeigt“.
27 LG Stuttgart, Urt. v. 28.02.1994, 27 O 578/92
28 nicht sicher der Zahnbehandlung zurechenbar war die deutliche Zunahme
degenerativer Veränderung der LWS und die Spondylolistese L4/L5 mir
Progredienz der Gleitstrecke sowie eine zunehmende Dskopathie sowie
zunehmende Spondylarthrose und Spondylose des lubosakralen Überganges.
Fortkommensschaden, soweit eine Kompensation durch soziale Ersatzbezüge
nicht erfolgt. Insgesamt wurde ein Verdienstentgang von 101.761,35 EUR
zugesprochen
Behandlungsbedingte Einschränkungen bei Haushaltsführung (Wäschepflege,
keine Tragelasten von mehr als 10 kg, Grundreinigungsarbeiten,
Überkopfarbeiten, Gartenarbeiten) sind mit einem Stundensatz von 10 € zu
entschädigen. Insgesamt wurde in Haushaltsführungsschaden von 41.300 €
zugesprochen.
c) privatärztliche Folgebehandlungskosten
Die nachträgliche Herstellung einer einwandfreien Okklusion bedarf oft
einer klinischen Funktionsdiagnostik und kieferorthopädischer Maßnahmen,
die zumindest in der Erwachsenenbehandlung nicht von der gesetzlichen
Krankenversicherung getragen werden 29.
Im Rahmen des Haftungsrechts kann der geschädigte gesetzlich Versicherte
freilich die erforderlichen privatärztlichen Behandlungen als
Schadenspositionen liquidieren 30.
Insofern kommt insbesondere die Kostenerstattung einer
kieferorthopädischen Schienentherapie (Aligner-Behandlung) zur Therapie
der CMD in Betracht.
4. Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs
Zuweilen unterbleibt die Zurechnung orthopädischer Folgen einer
prothetischen Versorgung mit dem Überlegung, dass es sich um
Vorschädigungen des Patienten handele und sich nicht klären lasse, ob
und in welchem Umfang diese auf der zahnärztlichen Behandlung beruhen.
Sofern eine jahrzehntelang vorbestehende Schädigung des Kiefergelenkes
–bei gleich bleibender Symptomatik- zwischen den Parteien unstreitig
ist, kann dann nicht anders entscheiden werden 31.
Sofern etwaige Vorschädigungen streitig sind, wird hierüber Beweis zu
erheben sein auf der Grundlage der Dokumentation des Behandlers zu den
anamnestischen Feststellungen im Zeitpunkt der Behandlungsplanung.
Sofern derartige Feststellungen nicht getroffen oder dokumentiert sind
und dies auf zutreffenden Angaben des Patienten beruht, kann eine
Vorschädigung nicht angenommen werden. Zuweilen liegt schon langjährig
eine subakute CMD vor, die sich durch eine prothetische Maßnahme erst in
Beschwerden und orthopädischen Behandlungsbedarf manifestiert 32.
Nur ausnahmsweise kann das Verhalten des Patienten den
Zurechnungszusammenhang unterbrechen: Sofern eine jahrzehntelang
bekannte Kiefergelenksschädigung festgestellt ist und die Patienten nach
–festgestellt– gescheiterter prothetischer Erstversorgung trotz
dringenden ärztlichen Rates des Nachbehandlers die Beseitigung von
Okklusionsstörungen durch Hyperbalancen über einen Zeitraum von vier
Jahren verabsäumt, soll die während dieses Zeitraumes eingetretene
Schadensvertiefung nicht mehr dem Erstbehandler zugerechnet werden
können 33. Das Gericht brauchte so ein
orthopädisches Gutachten zur Feststellung der Genese der
Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr einzuholen.
29 § 29 SGB V
(kieferorthopädische Behandlung); Pos. 800 GOZ (funktionsanalytische und
funktionstherapeitische Leistungen)
30 BGH, Urt. v. 6.7.2004, VI ZR 266/03, NJW 2004, 3324: Die Haftpflicht
des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen
Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach
den Umständen des Einzelfalles feststeht, dass das Leistungssystem der
gesetzlichen krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur
Schadensbeseitigung bietet.
31 LG Aachen, Urt. v. 16.12.2009, 11 O 490/07
32 SV-Gutachten v. 07.09.10 für das LG Köln, 3 O 105/09
33 LG Aachen, Urt. v. 16.12.2009, 11 O 490/07
5. Sachverständigenproblematik
Das Krankheitsbild der CMD lässt sich einer speziellen zahnärztlichen
Verrichtung nicht zuordnen. Es ist bezeichnend, dass zur Therapie der
funktionellen Erkrankung des craniomandibulären Systems eine
wissenschaftliche Stellungnahme verfasst ist unter Mitwirkung von sechs
Fachgesellschaften 34. Aus diesem Grunde
erweist es sich regelmäßig als besonders problematisch, einen
gerichtlichen Sachverständigen auszuwählen, da je nach
Fachgebietszugehörigkeit dieses Sachverständigen auch sein
Begutachtungsansatz und letztlich sein Begutachtungsergebnis differiert.
Zur Feststellung eines Verstoßes gegen den prothetischen und
funktionsanalytischen Standard und zur Frage, ob hierdurch eine dentale
Primärschädigung eingetreten ist, wird die Begutachtung durch einen
Zahnarzt mit Schwerpunktsetzung in diesen Fachgebieten zu erfolgen
haben. Für die Begutachtung der Schadensfolgen auf das orthopädische
System einschließlich Halswirbelsäule und Kiefergelenk wird regelmäßig
ein Orthopäde zu befragen sein.
IV. Ausblick
Die historisch bedingte Trennung von Medizin und Zahnmedizin ist im
haftungsrechtlichen Kontext aufgehoben. Immer häufiger wird der Frage
nachgegangen, ob und welche allgemein-medizinischen Schadensfolgen
haftungsrechtlich der gescheiterten Zahnbehandlung noch zugerechnet
werden können. Diese Zurechnung erfordert regelmäßig die Einholung eines
auch allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens und führt
zwangsläufig zu einer Erhöhung der Schadenssummen.
34 (Deutsche
Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und Therapie, Deutsche Gesellschaft
für zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde, Deutsche Gesellschaft
für Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie, Arbeitsgemeinschaft für
Kieferchirurgie, Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie und Deutsche
Gesellschaft für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde).
www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Zur_Therapie_der_funktionellen_Erkrankungen_des_kraniomandibulaeren_Systems_2005.pdf
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