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Eine unterlassene Fixierung von sturzgefährdeten Patienten in nicht gefahrenträchtigen Situationen.. PDF Drucken E-Mail
Thursday, 25. August 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag -Eine unterlassene Fixierung von sturzgefährdeten Patienten in nicht gefahrenträchtigen Situationen stellt keinen Pflegefehler dar - auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Eine unterlassene Fixierung von sturzgefährdeten Patienten in nicht gefahrenträchtigen Situationen stellt keinen Pflegefehler dar



Das OLG Düsseldorf entschied durch Urteil vom 13.07.2010 (I -24 U 16/10), dass selbst sturzgefährdete Patienten, bei denen die zeitweise Beschränkung der Bewegungsfreiheit durch Bettgitter, Beckengurt und Schutzdecke genehmigt ist, bei nicht gefahrenträchtigen Situationen nicht zu fixieren sind. Dies würde das Recht auf Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Patienten beeinträchtigen.



Das Gericht führte aus, dass einem Pflegeheim grundsätzlich Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner obliegen. Diese Pflichten sind jedoch begrenzt auf die in solchen Pflegeeinrichtungen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab hierfür sind das Erforderliche sowie das für den Patienten und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass bei einer stationären Behandlung und Pflege die Würde sowie die Interessen und Bedürfnis der Patienten vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und zugleich die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Patienten zu wahren und zu fördern sind.


Sofern sich ein Heimbewohner zum Unfallzeitpunkt in einer konkreten, eine besondere Sicherungspflicht des Obhutspflichtigen auslösenden Verfahrenslage befindet, hat der Obhutspflichtige darzulegen und notfalls zu beweisen, dass der Unfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Ärzte oder des Pflegepersonals beruhte. Trug sich der Unfall hingegen im üblichen alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenver-

antwortlichen Risikosphäre des Heimbewohners verbleibt, zu, verbleibt es bei der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Der Geschädigte hat folglich den vollen Beweis zu führen, dass der Pflegeheimträger Obhutspflichten verletzt hat.


Nur weil ein Pflegeheimbewohner sturzgefährdet ist, bedeutet dies nicht, dass er sich krankheitsbedingt in einer permanenten Gefahrenlage befindet, die seine ständige Fixierung erfordert. Dem stehen die Empfehlungen des „Expertenstandards Sturzprophylaxe in der Pflege“ des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) entgegen, wonach das Ziel der Sturzvermeidung nicht durch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit zu erreichen ist, sondern vielmehr durch die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer größtmöglichen sicheren Mobilität von Patienten und Bewohner, verbunden mit einer höheren Lebensqualität. Fixierungen seien daher nur dann zulässig, wenn sich der Pflegeheimbewohner in einer konkreten Gefahrenlage befindet.


Im entschiedenen Fall stürzte der Pflegeheimbewohner von einem Stuhl im Tagesraum am Frühstückstisch. Das Gericht sah hier trotz grundsätzlicher Sturzgefährdung des Pflegeheimbewohners keine konkrete Gefahrensituation, da dieser nicht unterwegs, sondern in einer vergleichsweise sicheren Lage gewesen sei.

 

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Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

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