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Ein Durchgangsarzt haftet nur bei Zustandekommen eines zivilrechtlichen Behandlungsvertrages PDF Drucken E-Mail
Friday, 23. October 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Ein Durchgangsarzt haftet nur bei Zustandekommen eines zivilrechtlichen Behandlungsvertrages


Ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag liegt nicht vor, wenn der Durchgangsarzt bei Nachschauterminen lediglich überprüft, ob die allgemeine Heilbehandlung fortgesetzt oder zu einer besonderen Heilbehandlung übergegangen werden soll. Dies hat das OLG Bremen durch Urteil vom 27.03.2009, Az. 5 U 70/08, entschieden.

 

Als Begründung führte es an, dass nach ständiger Rechtsprechung der Durchgangsarzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Artikel 34 GG handelt, wenn er entscheidet, ob ein Unfallverletzter  einer allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erhalten soll. Bei Einleitung einer besonderen Heilbehandlung hat der Durchgangsarzt diese selbst durchzuführen. Die allgemeine Heilbehandlung wird dagegen von dem Arzt vorgenommen, den der Unfallverletzte als seinen behandelnden Arzt benennt. In diesem Fall hat sich der Durchgangsarzt durch eine sogenannte Nachschau über den Stand der Heilbehandlung zu vergewissern. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BGH unter dem Az. VI ZR 131/09 anhängig.

 

 

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Christopher Beyer

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