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Die Approbation eines Arztes kann wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung entzogen werden PDF Drucken E-Mail
Friday, 13. August 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Die Approbation eines Arztes kann wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung entzogen werden



Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass einem Vertragsarzt, der Steuern über einen Zeitraum von 10 Jahren hinterzogen hat, die Approbation entzogen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Vertragsarzt für die Jahre 1994 bis 2004 in seinen Einkommenssteuererklärungen in erheblichem Umfang Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht angegeben. Im Februar 2008 hatte sich ein Steuerrückstand von EUR 877.000,00 angesammelt. Der Arzt wurde im November 2007 wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen zu einer auf Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Der Arzt sei unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Die Unwürdigkeit kann sich auch aus einem nicht berufsbezogenen schweren Fehlverhalten des Arztes ergeben, wenn dieses Fehlverhalten bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt. Ein solches Fehlverhalten liegt bei einer erheblichen Verletzung der Steuergesetze vor. Der Arzt bringt dadurch seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck, sich bei der Ausübung des Berufes ausschließlich am Wohl des Patienten und nicht an eigenen finanziellen Interessen zu orientieren. Auf diese Weise werde das erforderliche Vertrauen in das eigene berufsbezogene Ansehen und tendenziell auch in das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt verspielt.

Steuervergehen lassen unmittelbar weder einen Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit eines Arztes zu und betreffen auch nicht das Wohlergeben der dem Arzt in besonderer Weise anvertrauten Menschen, anders als etwa Übergriffe auf die körperliche Integrität von Patienten oder anderen Personen, was dazu führt, dass nicht jedes Steuervergehen zur Annahme der Unwürdigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 BÄO führt. Nur ein schwerwiegendes beharrliches steuerliches Fehlverhalten rechtfertigt die Annahme, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchen Maße auch über strafbewerte im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als Arzt untragbar ist. Bei der Entscheidung spielte deshalb eine wesentliche Rolle, dass der Arzt über ein Jahrzehnt hinweg erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine jährliche Einkommens-steuererklärung einbezogen hat. Wer als Arzt dem Fiskus Steuern in dieser Weise und mit solcher Beharrlichkeit entzieht, verliert auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl seiner Patienten und nicht an seiner finanziellen Lage orientierte ärztliche Berufsausübung und ist deshalb unwürdig.

Hinzu kommt, dass der Arzt zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unter Bewährung stand und bis zu diesem Zeitpunkt auch kein ernsthaftes und erfolgsversprechendes Bemühen zur Wiedergutmachung des Schadens, d.h. zur Zahlung der rückständigen Einkommenssteuer, gemacht hat. Auch dies waren Gründe dafür, dass der Arzt bis heute das notwendige Vertrauen in die untadelige Berufsausübung nicht wiedererlangt hat. Auch die von dem Arzt im Zulassungsverfahren noch einmal hevorgehobenen individuellen Verhältnisse, dass er altersbedingte Schwierigkeiten haben würde, bei späterer Wiedererteilung einer Approbation eine ärztliche Tätigkeit nochmals aufzunehmen, wurden als unerheblich angesehen.


Fazit:

Wenn ein Vertragsarzt über Jahre hinweg Steuern hinterzieht und nicht bereit ist, den Schaden in angemessener Weise wieder gutzumachen, wird durch die Rechtsprechung angenommen, dass der Arzt dadurch seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, dass er seinen Beruf ausschließlich deshalb ausübt, weil er am Wohl der Patienten interessiert ist.



Quelle: OVG Niedersachsen, Beschluss v. 04.12.2009, Az.: 8 LA 197/09, Vorinstanz: VG Hannover, Az.: 5 A 4059/08




 
ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
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