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Der Behandlungsvertrag - Die Arzthaftung - Schlichtungsstellen PDF Drucken E-Mail
Thursday, 6. August 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Behandlungsvertrag - Die Arzthaftung - Schlichtungsstellen auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. DIRK CIPER, LL.M., Düsseldorf

 

 

Der Behandlungsvertrag

Die Arzthaftung



Schlichtungsstellen




Die Landesärztekammern haben im gesamten Bundesgebiet Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eingerichtet. An diese Schlichtungsstellen können sich Patienten wenden, um ein kostenfreies Gutachten zu erhalten, um zu klären, ob ein Behandlungsfehler Vorwurf berechtigt ist. Voraussetzung für die Vornahme eines Schlichtungsverfahrens ist allerdings das Einverständnis aller Beteiligten, d. h. des Patienten, der involvierten Ärzte, sowie der dahinter stehenden Haftpflichtversicherungen, die das von der Schlichtungsstelle einzuholende Gutachten finanziert. Wenn die Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten zur Vornahme des Schlichtungsverfahrens vorliegt, wird zunächst der Sachverhalt aufgeklärt, und ein Gutachtenauftrag erteilt. Dann wird ein externes fachmedizinisches Gutachten eingeholt, das nach Vorlage durch die Kommission zur Beurteilung der Haftungsfrage ausgewertet wird.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, gegen den von der Gutachterkommission sodann ergehenden Bescheid Stellung zu nehmen und einen Antrag auf Entscheidung durch die Kommission zu stellen.

Der Ausgang dieses Schlichtungsverfahrens kann eine Grundlage für Regulierungsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer darstellen, in der Praxis ist jedoch festzustellen, dass bei jeweils negativem Ausgang sowohl die eine oder andere Seite die Angelegenheit durch dieses Verfahren, das keinerlei prejudizielle Wirkung entfaltet, weiterverfolgt:

Der Patient, bei dem es sich in der Regel um einen medizinischen Laien handelt, hat die Möglichkeit, die fachmedizinischen Konzipierungen mittels eines Privatgutachters zu kontrakarieren, die Behandlerseite, die selber über das notwendige fachmedizinische Know How verfügt, braucht sich ebenso wenig mit den fachmedizinischen Konzipierungen einzulassen und abwarten, ob der Patient die Angelegenheit gerichtlich klären lassen will.

Die Vorteile dieser Schichtungsverfahren für den Patienten liegen auf der Hand: insbesondere erhält er kostenfrei fachmedizinische Konzipierungen, die im Falle eines positiven Ausgangs für diesen dazu führen kann, dass die Haftpflichtversicherer in die Regulierung eintritt. Der Vorteil für den Behandler liegt ebenso auf der Hand, da eine für diesen positiver Ausgang des Verfahrens generell dazu führt, dass eine außergerichtliche Inanspruchnahme nicht mehr zu befürchten steht, sowie die fachmedizinischen Konstatierungen im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Patienten als Basis für die Klageerwiderungsbegründungen herhalten können. Im Übrigen gewinnt die Behandlerseite (bzw. der Haftpflichtversicherer) durch dieses Verfahren Zeit, da diese Verfahren in der Regel nicht in einem Zeitrahmen unter einem Jahr abgeschlossen werden. Diese Zeitdauer kann u. a. dazu führen, dass der Patient auch bei einem positiven Ausgang der Sache, aus welchen Gründen auch immer, daran gehindert ist, später dennoch seine Ansprüche weiterzuverfolgen. Sollte  etwa die gesundheitliche Entwicklung positiv verlaufen, würde das die Höhe der durchsetzbaren Ansprüche deutlich sinken lassen. Völlig ungeeignet ist das Schlichtungsverfahren in Fällen zur Klärung von Aufklärungsrügen (fehlerhafte Risikoaufklärungen/fehlerhafte Aufklärungen über alternative Behandlungsmethoden), Organisationsverschulden und Rechtsfragen. Es wird in dem Verfahren lediglich das Behandlungsverschulden überprüft. Den Kommissionen stehen keine Mittel zur Verfügung, beispielsweise durch Zeugenvernehmungen klären zu lassen, ob über Behandlungsrisiken hinreichend aufgeklärt worden ist. Praxisrelevant ist diese u.a. bei fehlgeschlagenen Schönheitsoperationen, in denen der Patient nicht hinreichend über das entsprechende Risiko informiert wurde.

Es sei noch auf folgende Punkte hingewiesen:

Das Verfahren vor der Gutachterkommission/Schlichtungsstelle richtet sich ausschließlich gegen ärztliches Handeln. Fehlverhalten von Pflegern, Hebammen oder anderen am medizinischen Beteiligten kann nicht gerügt werden.

Der Patient und sein Anwalt besitzen keine Möglichkeit, die Auswahl der fachmedizinischen Sachverständigen zu beeinflussen. Diese wird von der Schlichtungsstelle vorgenommen.

Schließlich ist  in der Regel darauf hinzuweisen, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verjährungshemmende Wirkung hat. 



Merkblatt IV – Gutachterkommission / Schlichtungsstelle


1. Aufgabe der Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, denen Schadenersatzansprüche von Patienten wegen vermeintlich oder tatsächliche fehlerhaften ärztlicher Behandlung zu Grunde liegen.


2. Örtliche Zuständigkeit

Die Schlichtungsstelle wird nur zuständig, wenn die als fehlerhaft bezeichnete Behandlung im Bereich der Ärztekammer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen stattgefunden hat.


3. Beteiligte am Schichtungsverfahren

a.
Patienten, die durch gesetzliche Vertreter, Erben, Rechtsvertreter oder Rechtsanwälte vertreten werden können.

b.
Der in Anspruch genommene Arzt bzw. Krankenhausträger.

c.
Der Haftpflichtversicherer des Arztes oder des Krankenhausträgers.


4. Verfahren

a.
Das Verfahren ist schriftlich. Es genügt ein formloser Antrag eines Beteiligten, der eine Darstellung des Sachverhalts  aus der Sicht des Antragstellers enthalten muss.

b.
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Schlichtungsstelle kann nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter tätig werden.

c.
Ablauf des Verfahrens:

I.
Klärung der Verfahrensvoraussetzungen: Ausfüllung des Fragebogens und der Schweipflichtsentbindungserklärung durch den Patienten. Einholung der Zustimmung des betroffenen Arztes bzw. Krankenhauses und der Haftpflichtversicherung bzw. des Krankenhausträgers.

II.
Sachverhaltsaufklärung: Sobald die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind, beginnt die Sachverhaltsausklärung. Die Krankenunterlagen der betroffenen und der vor- und nachbehandelnden Ärzte werden angefordert.

III.
Gutachtenauftrag: Wenn die Auswertung der Krankenunterlagen zu dem Ergebnis führt dass ein Gutachten eingeholt werden muss, wir der Entwurf eines Gutachtenauftrags an die Beteiligten übersandt, um ihnen die Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorzutragen Etwa vier Wochen nach Übersendung des Entwurfes wird dann der Gutachtenauftrag an den Gutachter übersandt.

IV.
Abschließende Stellungnahme: Sobald das Gutachten bei der Schlichtungsstelle vorliegt, wird es den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. In der abschließenden Beurteilung wird dargelegt, weshalb Ansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Einwendungen gegen die abschließende Stellungnahme sind nur mit neuen Tatsachen binnen einer Frist on 4 Wochen möglich.


5. Verfahrensdauer

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt etwa 13 Monate. Starke Schwankungen nach oben oder unten sind möglich. Dies beruht in der Regel auf Umständen, die die Schlichtungsstelle wenig beeinflussen kann, z. B. Dauer der Bearbeitung durch den Gutachter. 


6. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist für den Patienten kostenfrei. Die Kosten eins von ihm beauftragten Vertreters und etwaigen Verdienstausfall sowie erhöhten Verpflegungsbedarf anlässlich einer Untersuchung durch den Gutachter trägt der Patient selbst.


7. Rechtsweg

Kein Beteiligter muss die Entscheidung der Schlichtungsstelle akzeptieren. Der Rechtsweg wird durch die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.


8. Verjährung

Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung, soweit der Ersatzpflichtige am Schlichtungsverfahren beteiligt ist.



9. Adressen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen


Baden-Württemberg

Gutachterstelle für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei der
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstraße 40
70597 Stuttgart


Bayern

Schlichtungsstelle der Bayerischen Landesärztekammer
Mühlbauerstraße 16
81677 München


Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern

Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern
Berliner Allee 20
30175 Hannover


Hessen

Gutachter- und Schlichtungsstellen für ärztliche Behandlungsfehler der
Landesärztekammer Hessen
Broßstraße 6
60487 Frankfurt / Main


Nordrhein

Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der
Ärztekammer Nordrhein
Tersteegenstraße 31
40474 Düsseldorf


Rheinland-Pfalz

Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungsfehler der
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Deutschhausplatz 3
55116 Mainz


Saarland

Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der
Ärztekammer des Saarlandes
Faktoreistraße 4
66111 Saarbrücken


Sachsen

Schlichtungsstelle der
Sächsischen Landesärztekammer
Pohlandstraße 19
01309 Dresden


Westfalen-Lippe

Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Kaiser-Wilhelm-Ring 4-6
48145 Münster

 


   

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RECHTSANWÄLTE

Dr. Dirk Ciper 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Schwanenmarkt 14
40213 Düsseldorf

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