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Besondere Sorgfaltspflichten im Bereitschaftsdienst PDF Drucken E-Mail
Thursday, 17. January 2008
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Sorgfaltspflichten im Bereitschaftsdienst auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig

 

 

Besondere Sorgfaltspflichten im Bereitschaftsdienst



Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ist eine besondere Herausforderung für jeden Arzt. Dies gilt insbesondere, weil meist ein schnelles Handeln erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat am 16.10.2007 (Az.: VI ZR 229/06) die Sorgfaltspflichten weiter konkretisiert.


Der Fall:


Der Arzt wurde zu einem 34-jährigen Mann gerufen, der über Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Übelkeit klagte. Die Frau des Patienten wies den Arzt auch auf Schmerzen in der Brust ihres Mannes sowie auf ein in der Familie liegendes erhöhtes Herzinfarkt-Risiko hin.


Der Arzt verabreichte eine Tablette Gelonida sowie 5 mg Nifedipin. Der Patient erbrach sich nach etwa 15 Minuten. Der Arzt spritzte deshalb intramuskulär Dolantin. Er diagnostizierte einen grippalen Infekt, eine Intercostalneuralgie und Diarrhoe. Die Frage , ob er ins Krankenhaus gehen wolle, verneinte der Patient.


Etwa 4 Stunden später fand die Ehefrau ihren Mann leblos auf dem Boden liegend. Ein herbeigerufener anderer Notarzt führte erfolgreich Reanimationsmaßnahmen durch. Ein generalisierter hypoxischer Hirnschaden hinterließ jedoch bleibende Beeinträchtigungen. Im Krankenhaus stellten die Ärzte einen akuten Hinterwandinfarkt fest.


Die Entscheidung:


Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage des Patienten abgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidungen aufgehoben und eine weitere Aufklärung durch das Oberlandesgericht veranlasst.


Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Arzt zur Einweisung in ein Krankenhaus verpflichtet sein kann, wenn er nicht in der Lage ist, das Vorliegen eines Herzinfarkts selbst auszuschließen.


Praxistipp:


Selbst wenn der Fall durch die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht noch nicht abschließend geklärt ist, steht fest, dass den Arzt im Bereitschaftsdienst hohe Sorgfaltpflichten treffen. Solange noch Zweifel an der Diagnose bleiben, sollte der Arzt zur Sicherheit die Einweisung in ein Krankenhaus für zwingend notwendig erklären. Je mehr Informationen vorliegen, die für ein Herzinfarktrisiko sprechen, um so eher sollte die Krankenhauseinweisung ausgesprochen werden.

 

 

ra_willkomm LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT

Jan Willkomm 

Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Funkenburgstraße 17
04105 Leipzig

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Telefax: 0341 - 308 53 47

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