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Bei unklarer Diagnose muss ein Notarzt vom schlimmsten Fall ausgehen PDF Drucken E-Mail
Friday, 23. October 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Bei unklarer Diagnose muss ein Notarzt vom schlimmsten Fall ausgehen



So entschied das Landgericht Potsdam in einem Strafverfahren durch Urteil vom 25.08.2008, Az. 27 Ns 96/07.


Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Notarzt nachts zu einer Frau gerufen, die mit Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Rückenschmerzen und einem Missempfinden im linken Arm in ihrer Wohnung zusammengebrochen war. Die Frau war Raucherin, arbeitete als Sportlehrerin und hatte bislang keine Herz-Kreislauf-Probleme. Der Notarzt verabreichte der Frau nach einer Untersuchung verschiedene Medikamente gegen Übelkeit, Rückenschmerzen und niedrigen Blutdruck. Er riet der Frau zu Bett zu gehen und sich auszuruhen. Diese wollte zusammen mit ihrem Lebensgefährten am nächsten Morgen einen Arzt aufsuchen. Noch in der Nacht verstarb sie. Eine Obduktion ergab einen Herzhinterwandinfarkt als Todesursache.


Das Landgericht Potsdam verurteilte den Notarzt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. Als Begründung führte es aus, dass der Notarzt anhand der festgestellten Symptome die Möglichkeit eines Koronargeschehens -insbesondere eines Herzinfarktes- hätte in Erwägung ziehen und die Verstorbene mittels Rettungswagen in eine kardiologische Fachklinik hätte einweisen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist die Patientin vorzeitig verstorben. Die Abwendung des Todes sei für den Notarzt möglich und zumutbar gewesen. Er hat sich daher der fahrlässigen Tötung durch Unterlassenschuldig gemacht, §§ 222, 13 Abs.1 StGB.

 

   

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Christopher Beyer

Rechtsanwalt
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