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Bei unbrauchbarem Zahnersatz hat der Patient Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Zahnarzthonorars |
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Friday, 22. July 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ANWALT
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STRAFRECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR
MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Bei unbrauchbarem Zahnersatz hat der Patient Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Zahnarzthonorars
Ist die Prothetik aufgrund eines Behandlungsfehlers mangelhaft und der Zahnersatz unbrauchbar, so hat der Patient die Wahl, ob er vom behandelnden Zahnarzt den Ersatz aller ihm durch die Behebung der Mängel entstandenen Kosten verlangt, soweit sie objektiv erforderlich waren, oder aber alternativ die Rückzahlung des bereits gezahlten Zahnarzthonorars verlangt. Wählt er die Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars, so besteht eine Ersatzpflicht des Zahnarztes nur noch für die weiteren materiellen Schäden. Dies entschied das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 01.07.2010 (20 W 23/10).
Zur Begründung führte das Kammergericht aus, dass es sich bei einem auf zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrag, soweit es um festsetzenden Zahnersatz geht, um einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB handelt. Eine Anwendung des Gewährleistungsrechts aus Werkvertrag kommt nicht in Betracht. Liegt ein Behandlungsfehler vor, so ergeben sich die Rechte des Patienten demgemäß aus dem schadensersatzrechtlichen Normen der §§ 280 Abs. 1 BGB bzw. 628 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ohne Belang ist, ob der Patient den Zahnersatz zum Zeitpunkt des Prozesses noch nicht hat erneuern lassen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob eine Neuanfertigung aus zahnmedizinischen Gründen erforderlich ist. Hierfür sprechen allein schon praktische Gründe. Da der Patient keine Vorschussklage für die Neuversorgung erheben kann, würde er ohne den Rückforderungsanspruch gegebenenfalls aus finanziellen Gründen an der Neuversorgung gehindert, wenn ihm hierfür keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen.
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BRINKMANN
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Christopher Beyer
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