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Behandlungsfehler bei mangelnder Mitwirkung eines Patienten PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 16. December 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Behandlungsfehlern bei mangelnder Mitwirkung eines Patienten auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWÄLTIN UND WIRTSCHAFTSMEDIATORIN MAREIKE PILTZ, Nürnberg

 

 

Behandlungsfehler bei mangelnder Mitwirkung eines Patienten



Die mangelnde Mitwirkung (non-compliance)
eines Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung
schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient
über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt
worden ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH)
mit Urteil vom 16. Juni 2009.


Patient lehnte Infusion ab

Im konkreten Fall ordnete ein Krankenhausarzt bei einem Patienten,
der bereits aus dem stationären Aufenthalt nach der Behandlung
eines Hypophysentumors entlassen worden war und
die Klinik noch einmal konsultierte, Infusionen in Folge des
starken körperlichen Abbaus des Patienten an. Der Patient lehnte
die Infusionsgabe ab und wurde am nächsten Tag als Notfall
mit einem Schlaganfall aufgrund von Dehydration erneut in die
Klinik eingeliefert.


OLG: Geringe Schuld der Ärzte

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte noch entschieden,
dass die Aufklärung des Patienten durch die Ärzte hinsichtlich
der Risiken einer Dehydration sowie der Notwendigkeit, sich
bei entsprechenden Anzeichen umgehend in ärztliche Behandlung
zu begeben unzureichend gewesen sei. Das Krankenhaus und
die dort tätigen Ärzte träfe an dem Schlaganfall jedoch allenfalls
eine geringe Schuld in Form eines einfachen Behandlungsfehlers,
weil der Patient die ärztlich angeratenen Infusionen
abgelehnt hatte.


BGH: Grober Behandlungsfehler möglich

Der BGH urteilte nun anders und hob das Urteil auf. Nach seiner
Ansicht könne es sich bei der unzureichenden Aufklärung nicht
nur um einen einfachen, sondern auch um einen groben Behandlungsfehler
handeln. Für die Beurteilung dieser Frage fehle es
allerdings an hinreichenden medizinischen Darlegungen des Sachverständigen,
der in dem Verfahren ein Gutachten erstellt hatte.


Information in der gebotenen Weise?

Ausschlaggebend für die Frage, ob den Ärzten ein schwerer
Behandlungsfehler unterlaufen ist, sei nach dem BGH die Frage,
ob der Patient über die Notwendigkeit der stationären Aufnahme
in der gebotenen Weise informiert worden ist. Dem Patienten könne
die Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen oder Empfehlungen
mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des
Arztes gegenüber dem medizinischen Laien nur dann als Obliegenheitsverletzung
oder Mitverschulden angelastet werden, wenn er diese Anweisungen oder
Empfehlungen auch verstanden hat. Dass dies mit Sicherheit so gewesen sei,
könne nicht angenommen werden. So habe sich nach dem BGH der Gutachter
zu der Frage der Erforderlichkeit einer Aufklärung über das Risiko des
Unterbleibens einer stationären Behandlung überhaupt nicht geäußert.


Das OLG Frankfurt muss nun überprüfen, ob die unterbliebene
Aufforderung einen groben Behandlungsfehler darstellt. Sollte
ein solcher Behandlungsfehler bejaht werden, kehrt sich die Beweislast
um. Die Klinik hat dann darzulegen, dass der unzureichende
Hinweis nicht ursächlich für den Schlaganfall ist.


BGH verweist zurück an OLG

Deswegen ist zu beachten: Nimmt ein Patient einen ärztlichen
Rat nicht an, muss ihn sein Arzt auf mögliche schwerwiegende
Folgen der Nichtbehandlung hinweisen. Andernfalls kann der
Arzt trotz eines richtigen Rates in Haftung genommen werden.

In der Ausgabe des Ärztebriefs-Newsletter 1/2008 haben wir
bereits die grundlegenden Aufklärungspflichten erörtert:

  • Diagnoseaufklärung
  • Behandlungsaufklärung
  • Risikoaufklärung
  • Verlaufsaufklärung

Von Fall zu Fall konkretisiert die Rechtsprechung die Aufklärungsund
Dokumentationspflichten des Arztes. Durch eine konkrete
Aufklärung und der Dokumentation der Aufklärung tut sich der
Arzt selbst den größten Gefallen.


 

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Mareike Piltz

Rechtsanwältin
Wirtschaftsmediatorin

 
Äußere Sulzbacher Straße 100
90491 Nürnberg

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