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Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr durch schwerwiegenden Befunderhebungsfehler |
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Thursday, 4. February 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr durch schwerwiegenden Befunderhebungsfehler auf ANWALT - ARZT - STRAFRECHT von RECHTSANWALT OLIVER KLAUS, Darmstadt
Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr durch schwerwiegenden Befunderhebungsfehler
Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes ( Urteil vom 29.09.2009, Az.: VI ZR 251/08 ) genügt es für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt.
In dem dem Bundesgerichtshofes vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil führte das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH fehlerhaft aus, die Nichterhebung von Befunden und die dadurch bedingte Unterlassung oder Einleitung einer gezielten Therapie seien dann ein grober Behandlungsfehler, wenn ganz offensichtlich gebotene und der Art nach auf der Hand liegende Kontrolluntersuchungen unterlassen und darüber hinaus die nach einhelliger medizinischer Auffassung gebotene Therapie versäumt worden seien.
Nach Auffassung des BGH wurde hierdurch das Senatsurteil vom 18.04.1989 falsch gedeutet. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit war ein grober Behandlungsfehler in einem Fall bejaht worden, in dem nach den getroffenen Feststellungen eine gebotene und der Art nach auf der Hand liegende Kontrollerhebung unterlassen und darüber hinaus die nach medizinischer Auffassung gebotene Therapie versäumt worden war. In dem Urteil heißt es aber nicht, dass Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers auch das Unterbleiben der Therapie sei.
Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

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OSTHEIM & KLAUS
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Oliver Klaus
Rechtsanwalt
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