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ARZTSTRAFRECHT  &  MEDIZINSTRAFRECHT

Schon lange ist das Arztstrafrecht / Medizinstrafrecht nicht mehr nur überwiegend -oder gar ausschließlich- auf Behandlungsfehler bzw. ärztliche Kunstfehler (Arztfehler) beschränkt.

Vielmehr treten in letzter Zeit verstärkt Betrugstatbestände (Kassenbetrug / Abrechnungsbetrug / Betrug zu Lasten der GKV) in den Focus des Arztstrafrechts. Aber auch weitere Problemfelder können im Bereich des Arztstrafrechts enden, bspw. Werbemaßnahmen von Arzneimittelherstellern, die mit der Annahme geldwerter Vorteile durch den Arzt verbunden sind, undurchsichtige Beraterverträge etc. bewegen sich häufig im Grenzbereich zum Arztstrafrecht. Dabei ist andieser Stelle klarzustellen, daß ein Arztstrafrecht, womöglich in einem speziellen Gesetz normiert, nicht gibt. Arztstrafrecht ist zunächst einmal gewöhnliches Strafrecht, jedoch mit Schwerpunkten in bestimmten Bereichen, die sich aus der zwansläufig im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit ergeben. Bedeutung im Arztstrafrecht haben insbesondere Fragen im Bereich der

  • Aufklärungspflichten
  • Operationserweiterung
  • Verschreibungspflicht bzw. Verschreibungsrecht
  • Patiententestamente
  • Euthanasie / Sterbehilfe
  • Organtransplantation / Transplantationsgesetz
  • Organhandel

Grundsätzlich läßt sich das Arztstrafrecht in die beiden großen Gebiete ärztliche Behandlungsfehler / ärztliche Kunstfehler und fehlerhafte Abrechnungen / Abrechnungsbetrug unterteilen. Die für das Arztstrafrecht relevanten Straftatbestände sind dementsprechend fahrlässige Körperverletzung, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Totschlag, Tötung auf Verlangen auf der einen Seite, sowie Betrug, Bestechung und Untreue auf der anderen Seite. Ferner spielen natürlich auch die Tatbestände der Urkundenfälschung und der Urkundenunterdrückung im Arztstrafrecht eine wichtige Rolle.

Jedoch wird weitem nicht jedes Verfahren im Bereich Arztstrafrecht aus Gründen der Strafrechtspflege geführt. Vielmehr machen sich findige Patientenanwälte die Staatsanwaltschaft zum Hilfsorgan, wenn Patientenanwälte das Arztstrafverfahren nur deswegen anstoßen, um im Rahmen eines Arztstrafverfahrens staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und deren Ergebnisse, in einem folgenden zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren (vom Arztstrafrecht bzw. vom Strafverfahren völlig getrennt) gezielt für sich nutzen zu können.

Da gerade der Arzt nicht zuletzt von seinem guten Ruf lebt, können auch bloße, bei näherer Betrachtung völlig haltlose, Vorwürfe Karriere und Umsatz nachhaltig schädigen.

Umso wichtiger ist es, bei einem im Raum stehenden Vorwurf sofort kompetenten juristischen Rat bei einem im Arztstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Der durch verspätete Inanspruchnahme entstandene Schaden ist häufig nicht wieder gut zu machen.

Aus diesem Grund bietet Ihnen der Informationsdienst Medizinrecht nicht nur medizinrechtliche Fachbeiträge zum Arztstrafrecht / Medizinstrafrecht, sondern nennt Ihnen auch einen mit dem Arztstrafrecht bestens vertrauten Anwalt/Rechtsanwalt. Sie finden einen auf Arztstrafrecht spezialisierten Anwalt / Rechtsanwalt in unseren Anwaltsverzeichnissen.
 

        
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